Fischereiverein Frontenhausen
Fischereiverein Frontenhausen
Fischereiverein Frontenhausen

Bedingungen, Schonzeiten und Schonmaße des FV Frontenhausen e.V.

Fischereiliche Bedingungen 

(zusätzlich zu den Staatlichen)

  1. Es darf mit zwei Ruten gefischt werden. Vom 15.02. bis 30.04. ist das Fischen nur mit Friedfischködern erlaubt. Für Gäste sind Raubfische vom 01.01. bis einschließlich 30.06. gesperrt. Pro Rute ist nur eine Anbissstelle erlaubt. Ausgelegte Ruten sind ständig zu beaufsichtigen. Von der Vilsbrücke Frontenhausen ist die Fischerei untersagt. Kahnbenützung ist in allen Fließgewässern verboten. Das Einsetzen eine Köderfischsenke ist in allen Gewässern verboten.
  2. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene, lebensfähige Fische sind sofort und möglichst schonend in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Hakenlöser und Metermaß sind mitzuführen. In Setzkeschern gehälterte Fische müssen mitgenommen werden. Das Hältern zum Zweck des späteren Zurücksetzen oder Austauschen ist nicht erlaubt.
  3. Das Betreten von eingezäunten Grundstücken, mit Ausnahme von Viehweiden, ist nicht erlaubt. Die Uferflächen sind schonend zu behandeln. Für Schäden haftet der Angler. Wegwerfen oder liegenlassen von Abfall ist Umweltverschmutzung und ist strafbar. Tote Fische, Innereien und sonstige Fischabfälle dürfen nicht liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden.
  4. Fischsterben und sonstige Beeinträchtigungen des Gewässers sind sofort der Polizei oder dem Fischereiverein zu melden. Ansprechpartner sind die Fischereiaufseher Baumgärtner Herbert, Tel. 0171/6108731; Baumgärtner Daniel, Tel. 0151/68449365; Huber Thomas, Tel. 08732/2849; Gleixner Marko, Tel. 08732/6491, Unterholzner Christian, Tel. 0170/8112892 .
  5. An den Tagen der Hegefischen und Arbeitseinsätze die in den Versammlungen und in der Tagespresse bekannt gegeben werden, sind sämtliche Vereinsgewässer gesperrt.
  6. Wer die Fangbeschränkungen, Schonzeiten, Schonmaße oder die oben aufgeführten Vorschriften nicht einhält, hat mit dem Entzug des Erlaubnisscheines, dem Verlust der Mitgliedschaft sowie ggf.  Anzeige zu rechnen.
  7. Der Fang von Schwarzmeergrundeln, Marmorgrundeln und artverwandten Neozoen ist umgehend der Vorstandschaft zu melden. Das Rücksetzen oder Einbringen solcher Fische ist strengstens untersagt.
  8. Das Befischen der Badeanstalt ist bei angehendem bzw. laufendem Badebetrieb sofort einzustellen bzw. untersagt.

!!!!Achtung!!!!

Franzosengraben und Kollbach (ausgenommen Altwasser) sind vom 01.03. bis einschließlich 31.03. für jegliche Fischerei gesperrt.

 

Für Schonzeiten und Mindestmaße werden für die Vereinsgewässer neben den gesetzlichen folgende Regelungen getroffen:

 

Ab 01.01.2023    
Fischart Mindestmaß Schonzeit
Aal 50 cm keine
Bachforelle 26 cm vom 01.10. bis einschl. 31.03.
Barbe 40 cm vom 15.04. bis einschl. 15.06.
Hecht 50 cm vom 15.02. bis einschl. 31.05.
Karausche ganzjährig
Karpfen 35 cm keine
Nase 30 cm vom 01.03. bis einschl. 30.04.
Nerfling 30 cm vom 01.03. bis einschl. 30.04.
Regenbogenforelle 26 cm vom 15.12. bis einschl. 15.03.
Rutte 40 cm keine
Schied 40 cm  vom 01.03. bis einschl. 30.04.
Schleie 30 cm vom 01.05. bis einschl. 30.06.
Zander 50 cm vom 15.02. bis einschl. 31.05.

Fangbeschränkungen: 3 Karpfen, 3 Zander oder Hechte und 3 Forellen pro Woche. (Wochenbeginn Sonntag)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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